Rz. 11

§ 13 verpflichtet die Leistungsträger, ihre Verbände, und die sonstigen im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen zur Aufklärung im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Leistungsträger sind nach § 12 die Körperschaften, Anstalten und Behörden, die in den §§ 18 bis 29 bei den einzelnen Leistungen bzw. Leistungszweigen genannt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vereinigungen gehören insbesondere die kassenärztliche Vereinigung (§ 77 SGB V) und die Arbeitsgemeinschaften (§ 94 SGB X).

 

Rz. 12

§ 13 verpflichtet auch die Verbände der Leistungsträger zur Aufklärung. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift sind in den §§ 18 bis 29 aber keine Verbände als zuständige Leistungsträger benannt. Die Verbände werden die Aufklärung vorrangig als Aufgabe im Auftrag der Leistungsträger wahrnehmen. Einem solchen Auftrag können sie sich wegen § 13 nicht entziehen. Im Sinne des Bürgers wird im Übrigen nicht danach zu unterscheiden sein, ob die von Leistungsträgern organisierten Verbände öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind. Auf die Rechtsform des Verbandes kommt es für die Aufklärungspflicht durchaus an, weil privatrechtlich organisierte Verbände nicht ohne Weiteres zur Aufklärung verpflichtet werden können. Aufklärung durch Verbände bietet sich insbesondere an, wenn ein Aufklärungspaket in gleicher Weise von mehreren Leistungsträgern zu erbringen wäre oder ein spezifischer Personenkreis mit der Aufklärung durch einen Leistungsträger nur unzureichend bedient würde (Mehrfachzuständigkeit). Zu den Verbänden der Sozialversicherungsträger gehören die Verbände der Krankenkassen und der Pflegekassen, auch der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen. Auch die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden von § 13 erfasst.

 

Rz. 13

Die freien und gemeinnützigen Organisationen sind nicht zur Aufklärung nach § 13 verpflichtet. Sie sind aber sehr wohl berechtigt, über Rechte und Pflichten nach dem SGB zu informieren.

 

Rz. 14

Die Aufklärungsverpflichtung besteht gegenüber der gesamten im Inland wohnenden Bevölkerung. Bevölkerung i. S. d. § 13 sind alle Menschen, die möglicherweise Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch haben könnten. Insbesondere spielen Geschlecht und Alter, berufliche Tätigkeit als Selbstständiger oder Arbeitnehmer, Aufenthalt im Inland oder im Ausland oder die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Unerheblich ist, ob schon eine Rechtsbeziehung zu einem Leistungsträger besteht oder diese in Zukunft in Betracht kommen könnte. In Sonderfällen können auch Personen im Ausland zum Adressatenkreis der Aufklärung gehören. Soweit eine spezialgesetzliche Informationspflicht zu § 13 hinzutritt, sind die Regelungen nebeneinander anzuwenden.

 

Rz. 15

Aufklärung ist grundsätzlich nicht persönlich angelegt, sondern auf Gruppen ausgerichtet, die für eine bestimmte Sozialleistung typisierend in Betracht kommen, z. B. Versicherte einer Krankenkasse. Eine Information einzelner Personen kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, z. B. bei isolierten oder isolierbaren Personen (Information über die Notwendigkeit der Einnahme eines Medikamentes). Darüber hinaus kommt eine gezielte Aufklärung von Personen nach spezifischen Merkmalen, die datenverarbeitungstechnisch in Suchläufen aufbereitet würden ("Rasterfahndung"), nicht in Betracht. Zur Pflicht des behandelnden Arztes, den Versicherten auf Behandlungsalternativen hinzuweisen, vgl. BSG, Urteil v. 4.4.2006, B 1 KR 5/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 8.

 

Rz. 15a

Aufklärungspflichten der Bürger gegenüber den Leistungsträgern enthält § 13 nicht. Derartige Pflichten sind allgemein im SGB I (Mitwirkungspflichten, §§ 60 ff.) und in den Spezialgesetzen geregelt (Auskunfts-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten).

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