Rz. 3

Die Einweisungsvorschriften stellen eine erste Ausgestaltung sozialer Rechte i.S.d. § 1 dar. Unter Sozialleistung ist zunächst eine individuelle Begünstigung für den Einzelnen zu verstehen, die sich insbesondere als wirtschaftlicher Vorteil darstellen kann. Im Regelfall wird eine Sozialleistung durch einen eingetretenen Bedarf ausgelöst, der Bedarfssituation kann auch präventiv begegnet werden. Sozialleistungen sind bei wörtlicher Auslegung nur die in allen Büchern des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Leistungen. Bei einer offeneren Betrachtung gehören aber auch alle Leistungen dazu, die letztendlich auf das SGB zurückzuführen sind. Es wäre müßig, Definitionsfragen zu vertiefen, weil alle Sozialleistungen dem Sozialstaatsprinzip unterworfen werden. Deshalb genügt es, wenn die Sozialleistung durch einen Leistungsträger oder in seinem Auftrag erbracht wird und sie zur Verwirklichung der sozialen Rechte eines Einzelnen beiträgt. Sozialleistungen verlieren ihre Sozialleistungsqualität nicht dadurch, dass sie durch einen anderen Träger erbracht werden. Der Leistungsträger kann die Leistungen nicht nur durch Leistungserbringer, sondern gerade auch durch andere Leistungsträger im Rechtssinne selbst erbringen, wenn ihm das Handeln des anderen Leistungsträgers wie eigenes Handeln zugerechnet werden kann, z.B. aufgrund eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses (§§ 88, 93 SGB X; BSG, Urteil v. 25.4.1989, B 4/11a RK 4/87, SozR 1300 § 111 Nr. 6). Daher verliert eine Sozialleistung diesen Charakter nicht, wenn sie wegen eines Überganges an einen Dritten erbracht wird; dadurch wird der Zweck der Leistung nicht von vornherein verfehlt. Dasselbe gilt, wenn Leistungen durch gesetzlichen Auftrag durch eine Stelle erbracht werden, die selbst nicht Leistungsträger ist, z.B. die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b SGB II. Auch Leistungen, die gesetzlich außerhalb des Sozialgesetzbuches geregelt werden, können Sozialleistungen, nicht aber Sozialleistungen i.S.d. § 11 sein. In der Rechtsprechung wird zwischen "echten" Sozialleistungen nach § 11 und funktional ähnlichen oder vergleichbaren Leistungen unterschieden.

Zu den sozialen Rechten gehören

  • Bildungs- und Arbeitsförderung,
  • Sozialversicherung,
  • soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • Minderung des Familienaufwands,
  • Zuschuss für eine angemessene Wohnung,
  • Kinder- und Jugendhilfe,
  • Sozialhilfe (einschließlich Grundsicherung nach § 19a),
  • Teilhabe behinderter Menschen.

Im Einzelnen vgl. die Komm. zu den §§ 3 bis 10.

 

Rz. 4

Pflichtleistungen der Sozialversicherung und des sozialen Entschädigungsrechtes fallen regelmäßig unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, denn für sie wurden Vorleistungen (Beiträge, Opfer) erbracht und sie eignen sich zur Existenzsicherung. Dies gilt bereits für erworbene Anwartschaften.

 

Rz. 5

Dem SGB I muss auch die Funktion zugeschrieben werden, den anderen, insbesondere den sachbezogenen Gesetzbüchern, die Terminologie vorzugeben. Daraus erklärt sich die Einteilung der Sozialleistungen in Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Dies gewinnt zunehmend Bedeutung beim Ausbau des internationalen Sozialrechts. Weitere Unterscheidungen finden sich in den einzelnen Gesetzbüchern, z.B. nach Pflicht- und Ermessensleistungen. Andere Unterscheidungen richten sich nach Prävention und Ausgleich, nach einmaligen und wiederkehrenden Leistungen.

 

Rz. 6

Dienstleistungen sind persönliche Hilfen und Betreuungsleistungen, soweit sie nicht den Geld- oder Sachleistungen zuzurechnen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie als Dienst- oder als Werkleistung durchgeführt werden. Bei Dienstleistungen handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das nicht der Produktion von Gütern dient. Letztlich steht die Arbeitsleistung der Leistungsträger gegenüber den Kunden hinter dem Dienstleistungspaket eines Leistungsträgers. Die Bedeutung von Dienstleistungen nimmt ständig zu. Dafür sind einerseits immer komplexere Rechtsgebiete und Vorschriften ursächlich, die Bedarf an Information und Beratung auslösen. Daneben löst der Wegfall kleiner Solidargemeinschaften Dienstleistungsbedarf in erheblichem Umfang aus, etwa als Folge zunehmender Single-Haushalte, beziehungsloser Nachbarschaften und kinderloser Partnerschaften. Weitere Beispiele für Dienstleistungen sind Untersuchung, Einweisung, Hilfe im Haushalt oder Pflege. Bei der persönlichen und erzieherischen Hilfe i.S.d. Satzes 2 handelt es sich um Leistungen der Jugendhilfe (vgl. § 2 SGB VIII). Dienstleistungen werden gleichzeitig erzeugt und verbraucht, sie können nicht ohne Mitwirkung des Kunden erbracht werden. Dienstleistungen bestimmen die Service-Qualität des Leistungsträgers, in ihnen spiegelt sich die Kundenorientierung. Standardisierte Dienstleistungen gehören zum allgemeinen Service von Auskunfts- und Beratungsstellen, z.T. auch in Form von Call-Centern für telefonische Anfragen. Dienstleistungen werden umso mehr zu umfassenden Unterstützungsleistungen, je mehr sie aufgrund der ...

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