Rz. 22

Das Vertragsrecht für den Bereich der Eingliederungshilfe, d. h. die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringern und Leistungsträger ist ab 1.1.2018 parallel in den §§ 123 bis 134 SGB IX und in den §§ 75 bis 81 SGB XII, die ab 1.1.2020 eine geänderte Fassung erhalten, normiert. Der Gesetzgeber hat den Regelungen das durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, BSGE 102 S. 1; dazu: Jaritz/Eicher, in: Coseriu/Eicher/Siefert, juris-PK SGB XII, § 75 Rz. 30) und des BGH (Urteil v. 7.5.2015, III ZR 304/14, BGHZ 205 S. 260) entwickelte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis zugrundegelegt. Zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger besteht ein öffentlich-rechtlich geprägter sozialrechtlicher Leistungsanspruch nach Maßgabe von Vorschriften des SGB XII. Zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer (z. B. einem ambulanten Pflegedienst) wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechte und Pflichten, insbesondere die Umsetzung des individuellen Leistungsanspruchs des Leistungsberechtigten und den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers, auf der Grundlage des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum BTHG, BT-Drs. 18/9522 S. 289 f.). Wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird also auch im Bereich der Eingliederungshilfe der Sachleistungsanspruch des Leistungsberechtigten auf diese Weise durch den Leistungsträger erfüllt.

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