Rz. 18

Diese Leistungen umfassen gemäß § 83 Abs. 1 SGB IX

  1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
  2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

Voraussetzung ist allerdings, dass dem Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen für ein Kraftfahrzeug werden nach Maßgabe der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. Die §§ 6 und 8 KfzHV gelten nicht. § 114 SGB IX schränkt den Anspruch auf Kfz-Hilfe weiter dahingehend ein, dass der Leistungsberechtigte ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein muss.

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