Rz. 7

Die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 weiter geltenden Vorschriften der §§ 54, 55, 140 SGB XII normieren eine Fülle von Hilfen zur Schulbildung, zur Berufsausbildung sowie zur Aufnahme und Fortführung einer Beschäftigung. Sie umfassen auch Leistungen für Behinderte im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Für den Zeitraum ab 1.1.2020 sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassend in §§ 102 Abs. 1 Nr. 2, 111 SGB IX normiert. Behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen in einer WfbM haben, können nach dem bereits ab. 1.1.2018 geltenden § 60 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Diese Leistungsanbieter sind allerdings nicht zur Aufnahme von behinderten Menschen verpflichtet.

 

Rz. 8

Im Rahmen des Budgets für Arbeit können für behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber gewährt werden, wenn diese ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung anbieten. Das Budget umfasst die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Für Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wird die Möglichkeit eröffnet, entweder in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter zu arbeiten oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die Zulassung anderer Leistungsanbieter erfolgt mit Maßgaben unter den strengen Zulassungskriterien für WfbM. So sollen ein hoher Qualitätsstandard gesichert und Verdrängungseffekte regulär Beschäftigter vermieden werden. Menschen mit Behinderungen, die sich für eine Förderung durch das Budget für Arbeit entscheiden, haben ein Rückkehrrecht in die WfbM. Soweit die Betroffenen Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, wird das Budget für Arbeit vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht (BT-Drs. 18/9522 S. 194).

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