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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation waren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung i. V. m. § 26 SGB IX vorgesehen. Die letztere Vorschrift ist jedoch zum 31.12.2017 außer Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 verweist § 54 Abs. 2 SGB XII pauschal auf die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner sieht § 42 SGB IX konkret bezeichnete Leistungen der medizinischen Rehabilitation und § 64 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ergänzende Leistungen zur Rehabilitation vor. § 43 SGB IX betont die enge Verbindung der Leistungen zur Krankenbehandlung und der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die §§ 44 bis 47 SGB IX enthalten Regelungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen, von Früherkennung und Frühförderung sowie zur Hilfsmittelversorgung mit dem Ziel der Wiedereingliederung Behinderter.

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