2.1 Leistungen der Eingliederungshilfe

 

Rz. 3

Das künftig im SGB IX Teil 2 geregelte Recht der Eingliederungshilfe soll konsequent personenzentriert ausgerichtet werden. Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen soll nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die mit dem SGB XII begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt sollen zum Abschluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird deshalb für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben (BT-Drs. 18/9522 S. 3 f.).

 

Rz. 4

Der Prozess der Umstrukturierung hat bereit am 1.1.2017 begonnen und zieht sich bis ins Jahr 2023 hin. Die Vorschriften zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind zunächst weiterhin in den §§ 53 bis 60a SGB XII enthalten. Ab 1.1.2017 erfolgten Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie eine Anhebung der Vermögensschonbeträge für bestimmte Behindertengruppen. Ab 1.1.2018 traten die Vorschriften der §§ 123 bis 134 SGB IX in Kraft, die das Vertragsrecht zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe enthalten. Im Übrigen sind die Leistungen der Eingliederungshilfe noch bis zum 31.12.2019 in den §§ 53 bis 60a SGB XII geregelt. Ferner traten als Übergangsvorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben der §§ 140 bis 145 SGB XII am 1.1.2018 in Kraft, die am 31.12.2019 wieder außer Kraft treten werden. Ab 1.1.2020 werden diese Vorschriften durch die §§ 117 bis 122 SGB IX ersetzt. Im Übrigen wird von diesem Zeitpunkt an ein völlig neues System der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eingeführt. Nach Maßgabe der §§ 135 bis 143 SGB IX wird dann ein Beitragsverfahren eingeführt, wonach die antragstellende Person selbst oder, wenn sie minderjährig ist, deren Eltern Beiträge zu den Aufwendungen zu leisten haben.

 

Rz. 5

Da die Neudefinition des Personenkreises der Leistungsberechtigten und damit die Regelung des Zugangs zu den Leistungen der Eingliederungshilfe im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten war, hat der Gesetzgeber die Regelungen dazu aufgeschoben. Zunächst soll eine modellhafte Erprobung und eine Finanzuntersuchung durchgeführt werden. Die Neuregelung soll erst danach zum 1.1.2023 erfolgen. Im Ausschussbericht (BT-Drs. 18/10523 S. 84) heißt es dazu: "Es besteht Konsens über eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im Lichte der UN-Behindertenkonvention und in Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Ebenso besteht Konsens, dass der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe nicht verändert werden soll. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob das Ziel der Beibehaltung des bisherigen Personenkreises mit der Regelung des § 99 SGB IX erreicht werden kann. Um eine Einengung des leistungsberechtigten Personenkreises zu vermeiden, wird daher zunächst bis zum 31. Dezember 2022 an der geltenden Regelung des § 53 SGB XII zum leistungsberechtigten Personenkreis festgehalten."

2.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

Rz. 6

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation waren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung i. V. m. § 26 SGB IX vorgesehen. Die letztere Vorschrift ist jedoch zum 31.12.2017 außer Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 verweist § 54 Abs. 2 SGB XII pauschal auf die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner sieht § 42 SGB IX konkret bezeichnete Leistungen der medizinischen Rehabilitation und § 64 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ergänzende Leistungen zur Rehabilitation vor. § 43 SGB IX betont die enge Verbindung der Leistungen zur Krankenbehandlung und der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die §§ 44 bis 47 SGB IX enthalten Regelungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen, von Früherkennung und Frühförderung sowie zur Hilfsmittelversorgung mit dem Ziel der Wiedereingliederung Behinderter.

2.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Rz. 7

Die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 weiter geltenden Vorschriften der §§ 54, 55, 140 SGB XII normieren eine Fülle von Hilfen zur Schulbildung, zur Berufsausbildung sowie zur Aufnahme und Fortführung einer Beschäftigung. Sie umfassen auch Leistungen für Behinderte im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Für den Zeitraum ab 1.1.2020 sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassend in §§ 102 Abs. 1 Nr. 2, 111 SGB IX normiert. Behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen in einer WfbM haben, können nach dem bereits ab. 1.1.2018 geltenden § 60 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe a...

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