Rz. 36

Die für das Wohngeld zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt (§ 26 WoGG). Abs. 2 verweist daher für die Zuständigkeit auf die für die Leistungen des Wohngeldes durch nach Landesrecht bestimmten Stellen. Eine solche Verweisung unter Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen stellt allerdings keine wirkliche Erleichterung für den Bürger dar, der sich über mögliche Sozialleistungen informieren möchte, gerade auch wenn diese Behörden (vgl. §§ 15, 17 und BVerwG, Urteil v. 18.4.1997, 8 C 38.95, NJW 1997 S. 2966) den Bürger über die Wohngeldansprüche zu beraten haben. Andererseits ist es bei der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder kaum möglich, die Behörden mit ihren jeweiligen Bezeichnungen zu benennen. Dazu kommt, dass die Aufgaben auch auf andere Stellen übertragen werden können. Im Allgemeinen sind die bei den Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen eingerichteten Wohnungsämter oder Wohngeldstellen zuständig. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind die dortigen Bezirks- bzw. Ortsämter zuständig.

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