1 Berücksichtigung von Kindern

Aufwendungen für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes werden grundsätzlich durch das Kindergeld oder ggf. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt.

Kinderzuschläge beim Elternteil

Zahlt der Arbeitgeber Kinderzuschläge und Beihilfen (z. B. nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder oder Arbeitsvertrag), gehören diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hingegen können z. B. Kindergartenzuschüsse steuerfrei gezahlt werden.

2 Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Arbeitnehmers gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug dieser Kinderbetreuungskosten setzt stets voraus, dass der Arbeitnehmer (Steuerpflichtige) die Aufwendungen durch die

  • Vorlage einer Rechnung und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung

nachweisen kann.

Als Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) zu berücksichtigen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (z. B. durch die Großeltern) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für die Fahrten des Steuerpflichtigen mit dem Kind zur Betreuungsperson sind dagegen nicht zu berücksichtigen.[1]

 
Wichtig

Kinder mit Behinderungen

Die Regelung gilt auch für Kinder, die zwar das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

3 Kinderzulage

Kinderzulagen oder Kinderzuschläge, die der Arbeitgeber zahlt, gehören ebenso wie Familienzuschläge zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt auch für Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.[1]

Bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unberücksichtigt, d. h. bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden diese Zuschläge nicht berücksichtigt.

4 Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

4.1.1 Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen

  • zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und
  • zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter),
  • die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Als nicht schulpflichtig gilt ein Kind bis zur tatsächlichen Einschulung.[1]

Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.[2]

 
Wichtig

Auswirkung auf Kinderbetreuungskosten

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[3]

Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat. Es ist also unerheblich, welcher Elternteil die Kosten trägt.[4]

4.1.2 Zahlung an beratende und betreuende Dienstleistungsunternehmen

Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonen vermitteln. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[2] Auch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Einrichtung, durch die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirkt, führen nicht zu einem geldwerten Vorteil.[3]

4.1.3 Gebühren für Kindertagesstätte, Vorschule oder Vorklasse

Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen....

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