Die Krankenkassen zahlen 80 % der vertraglichen Kosten der zahnärztlichen Behandlung einer Kieferfehlstellung oder Zahnfehlstellung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), wenn das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt ist oder dies droht. Sind mehrere Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, zahlt die Krankenkasse für das zweite und jedes weitere Kind 90 % der notwendigen Kosten an die KZV, solange die Kinder gleichzeitig behandelt werden. Die Erhöhung auf 90 % gilt jedoch nur für Kinder unter 18 Jahren, wenn sie mit ihrem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes richtet sich gegen die Krankenkasse.

Als Sachleistungen werden die sog. Begleitleistungen (z. B. konservierend-chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen) von den Krankenkassen übernommen.

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