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Kieferorthopädische Behandlung

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die kieferorthopädische Behandlung ist ein Teilgebiet der Zahnmedizin. Dabei geht es um das Verhüten, Erkennen und Behandeln von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne. Sie wird erforderlich, wenn diese Fehlstellungen das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Durch Zahnregulierungsmittel (z. B. Zahnspangen) werden diese Fehlstellungen korrigiert. Ein Kieferorthopäde ist ein Zahnarzt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Behandlung von Kieferkrankheiten als zahnärztliche Behandlung bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Der Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung ist in § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V geregelt. Die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Kostenübernahme und des Eigenanteils sowie das Abrechnungsverfahren stellt § 29 SGB V dar. Den konkreten Inhalt der vertragszahnärztlichen Leistungen geben die Richtlinien für die Kieferorthopädische Behandlung (KfO-RL) wieder. Einzelheiten haben die Spitzenverbände der Krankenkassen im GR v. 9.12.1988 zusammengefasst.

1 Voraussetzungen

1.1 Indikationsgruppen

Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.[1]

Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sind gemäß § 29 Abs. 4 SGB V in den KFO- Richtlinien (Anlage 1) beschrieben. Die Einteilung der Gruppen erfolgt in 5 Schweregrade von "leichter" bis "extrem stark ausgeprägter" Zahn- und/oder Kieferfehlstellung. Erst ab der Stufe 3 "ausgeprägte Fehlstellung" hat der Versicherte einen Leistungsanspruch.

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