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GR v. 09.12.1988: GRG: Leistungsrechtliche Vorschriften / Zu § 29 SGB V – Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung

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Siehe § 29 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1992, Abschnitt 10; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 11]

1 Allgemeines

Der Anspruch auf Leistungen der kieferorthopädischen Behandlung [akt.] ist auf die Fälle beschränkt, in denen erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen oder drohen. [akt.] Bei Versicherten, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht nur in Ausnahmefällen ein Leistungsanspruch. Dies ist der Fall, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die ein Ausmaß haben, welches kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich macht.

2 Rechtsnatur/Rechtsgrundlage

Bei der kieferorthopädischen Behandlung handelt es sich um eine Regelleistung, auf die in medizinisch begründeten Fällen ein Rechtsanspruch besteht. . .

3 Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

[1] Eine Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung erfolgt bei medizinisch festgelegten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen, Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

[2] Die Indikationsgruppen für eine aus medizinischer Sicht begründete kieferorthopädische Behandlung werden in Richtlinien des [akt.] Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V).

4 Inhalt der Leistung

Zur kieferorthopädischen Behandlung gehören die zahnärztliche Behandlung und die im Rahmen der Behandlung notwendig werdenden zahntechnischen Leistungen. Die zahntechnische Leistungen werden insoweit von [akt.] § 29 und nicht von § 55 SGB V erfasst.

4.1 Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung

[1] Die kieferorthopädische Behandlung [akt.] ist Bestandteil der vom Zahnarzt/Kieferorthopäden zu erbringenden Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Grundlage für die Abrechnung der kieferorthopädischen Leistungen ist die im BMV-Z vorgesehene Vergütu...

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  (1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu ...

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