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GR v. 09.12.1992: GStruktG: Leistungsrechtliche Vorschriften / 10 Kieferorthopädische Behandlung

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Siehe [akt.] §§ 28 und 29 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 29 SGB V; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 11]

10.1 Allgemeines

[akt.] Die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann von der Krankenkasse nur in Ausnahmefällen übernommen werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist in der Regel davon auszugehen, dass diesbezügliche Behandlungen bei Erwachsenen überwiegend aus ästhetischen Gründen und aus Gründen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte. Im Übrigen sei eine kieferorthopädische Behandlung aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen vor Abschluss des Wachstums indiziert. Als Ausnahme wird lediglich das Vorliegen von schweren Kieferfehlstellungen vorgesehen, wenn sie ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.

10.2 Schwere Kieferanomalien

Schwere Kieferanomalien liegen nach der Intention des Gesetzgebers insbesondere vor bei:

  1. Angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer

    Hierzu zählen z.B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom, Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltenformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltenformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.

  2. Skelettale Dysgnathien

    Skelettale Kieferfehlstellungen treten auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auf. Schwere Formen dieser Dysgnathien erfordern chirurgische Korrekturmaßnahmen in Form von Kieferosteotomien gemeinsam mit kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen, fußend auf einem einheitlichen kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Therapiekonzept. Zu diesen skelettalen Dysgn...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 29 Kieferorthopädische Behandlung

  (1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu ...

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