Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.[1] Für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und -orthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert, gilt der Leistungsausschluss allerdings nicht. In derartigen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und -orthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen.
Schwere Kieferanomalien liegen bei
- angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer (z. B. Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten),
- skelettalen Dysgnathien (z. B. Progenie, d. h. vorstehender Unterkiefer) und
- verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
vor.[2]
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