Rz. 2

Die Vorschrift regelt das Verhältnis der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel zu anderen Leistungen und betrifft damit die Leistungskonkurrenz. Vorgängervorschrift war im Wesentlichen § 66 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, der wiederum § 69c BSHG nachgebildet war. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Vorschrift des § 63b Klarheit bei der Abgrenzung insbesondere zwischen Leistungen der Hilfe zur Pflege und solchen der Eingliederungshilfe zu schaffen, da er davon ausging, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff das Spannungsverhältnis zwischen beiden Leistungsarten verstärkt und vermehrt Abgrenzungsfragen – vornehmlich im Zusammenhang mit pflegerischen Maßnahmen im häuslichen Umfeld – auftreten (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 90).

 

Rz. 3

Die Vorschrift unterscheidet sich in Abs. 1 wesentlich vom ursprünglichen Regierungsentwurf. Danach hätte Abs. 1 wie folgt lauten sollen (vgl. BT-Drs. 18/9518, 25):

"Im häuslichen Umfeld im Sinne des § 36 des Elften Buches der Pflegebedürftigen gehen die Leistungen der Hilfe zur Pflege den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach diesem Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Im Übrigen werden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten."

Dieser ursprüngliche Entwurf der Vorschrift, der einen Vorrang der Hilfe zur Pflege im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe vorsah, war sehr umstritten und wurde schließlich entsprechend Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 18/10510 S. 128) geändert.

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