Rz. 37

Ein (Wohn-)Hausgrundstück ist nur privilegiert, wenn es der Leistungsberechtigte oder andere Personen der Einsatzgemeinschaft (nicht getrennt lebender Ehegatten, Lebenspartner oder eheähnliche Partner bzw. Eltern minderjähriger und unverheirateter Kinder) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnen und nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter bewohnen sollen. Damit schließt der Gesetzgeber die bisherige Familienwohnung als zentrales Element menschenwürdigen Daseins von der Verwertung aus (vgl. BSG, Urteil v. 4.9.1979, 7 RAr 115/78). Der Begriff des Angehörigen orientiert sich an § 16 Abs. 5 Nr. 3 SGB X (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rz. 51). Pflegekinder sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 12.1.2013, B 14 AS 90/12 R). Zieht der Hilfesuchende z. B. in ein Pflegeheim, so gehört das Hausgrundstück dem Wortlaut nach weiterhin zum Schonvermögen, solange andere Personen der Einsatzgemeinschaft in dem Haus wohnen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, die Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" zu erhalten, ist der Schutz der Wohnstatt nicht für Hilfesuchende ohne Angehörige ausgeschlossen. Dem steht auch nicht die Formulierung "und nach ihrem Tod bewohnt werden soll" entgegen (vgl. BSG, Urteil v. 9.12.2016, B 8 SO 15/15 R).

 

Rz. 38

Der Begriff des Hausgrundstücks ist durch die soziale Zielsetzung des SGB XII geprägt und weit auszulegen. Geschützt ist die Wohnstätte, also der räumliche Lebensmittelpunkt des Hilfebedürftigen, z. B. ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, ein Dauerwohnrecht i. S. d. § 31 WEG. Erfasst sind auch Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 24.3.2015, B 8 SO 12/14 R). Weitere Flächen sowie Garagen sind durch Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung einzusetzen. Lassen sich diese von dem selbstbewohnten Hausgrundstück nicht trennen, ist die Privilegierung einheitlich zu prüfen (vgl. BSG, a. a. O.). Nicht erfasst werden Zweitwohnungen, Ferienhäuser und Mehrfamilienhäuser, ferner geschäftlich oder gewerblich genutzte Grundstücke oder ein Künstleratelier (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R).

 

Rz. 39

Ist das Familienheim bereits veräußert oder zwangsversteigert worden, so fallen die daraus herrührenden Mittel nicht unter einen verlängerten Schutz entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8, sondern sind – vorbehaltlich der Nr. 9 und des Abs. 3 – zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

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