Rz. 32

Da die Regelbedarfsstufen je nach Bundesland unterschiedlich hoch sein können, regelt Abs. 3 Satz 1, dass sich die Regelbedarfsstufe 1 nach dem Ort richtet, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält (tatsächlicher Aufenthaltsort). Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen richtet sich die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten bzw. seiner Eltern (Abs. 3 Satz 2). Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, bestimmt sich die Regelbedarfsstufe nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält (Abs. 3 Satz 3).

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