Rz. 20

Das Amt des Mitglieds einer Schiedsstelle ist ein Ehrenamt (Abs. 4 Satz 1). Das SGB X kennt – anders als das VwVfG – keine allgemeinen Vorschriften über das Ehrenamt. Die maßgeblichen Regelungen lassen sich daher nur durch Rückgriff auf allgemein anerkannte Grundsätze über Ehrenämter gewinnen, wie sie z. B. im VwVfG oder im SGB IV ihren Ausdruck finden.

 

Rz. 21

Die Ehrenamtlichkeit bringt es mit sich, dass die Mitglieder für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung erhalten (vgl. z. B. die Regelung in § 85 VwVfG). Nach § 81 Abs. 5 Nr. 4 können die Länder über die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle eine Rechtsverordnung erlassen.

 

Rz. 22

Das Gesetz fordert ausdrücklich nur vom Vorsitzenden (Abs. 2) bzw. seinem Vertreter, dass sie unparteiisch sind, nicht dagegen von den übrigen Mitgliedern. Aus diesem Grund kommen sowohl der Ausschluss nach § 16 SGB X als auch der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) nur gegen den Vorsitzenden bzw. seinen Vertreter, nicht aber gegen die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle in Betracht (a. A. offenbar Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 17. Aufl. 2006, § 80 Rz. 10, der annimmt, §§ 16, 17 SGB X würden vollständig verdrängt).

 

Rz. 23

Andererseits sind die Mitglieder aber weisungsfrei (Abs. 4 Satz 2), haben also ein repräsentatives, kein imperatives Mandat.

 

Rz. 24

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist im SGB XII nicht ausdrücklich geregelt. Entsprechende Bestimmungen in den Ausführungsverordnungen der Länder sind jedoch zulässig. Wo solche Vorschriften nicht bestehen, kommen strafrechtliche Sanktionen nicht in Betracht.

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