Rz. 16

Abs. 3 legt den Mindestinhalt einer Vergütungsvereinbarung fest. Diese setzt sich aus 3 Bestandteilen zusammen:

  • der Grundpauschale, die für die Grundleistungen erhoben wird und sich in Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung untergliedert (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1);
  • der Maßnahmepauschale, die nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2);
  • aus dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3).
 

Rz. 17

Mit dieser Aufschlüsselung soll ein möglichst hohes Maß an Vergleichbarkeit gewährleistet werden, das für den externen Vergleich (vgl. § 75 Rz. 55) von erheblicher Bedeutung ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass einerseits die Leistungstypen und andererseits wesentliche Kalkulationsgrundlagen – Letztere insbesondere aufgrund der Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 – landesweit im Wesentlichen gleich ausgestaltet sind.

 

Rz. 18

Anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. § 84 Abs. 3, § 89 Abs. 1 SGB XI) wird eine Differenzierung nach Kostenträgern und damit ein unter Umständen höherer Pflegesatz für Privatzahler nicht ausgeschlossen (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 76 Rz. 13).

 

Rz. 19

Die Vergütungen müssen leistungsgerecht vereinbart werden, d. h., es muss einer sparsam und wirtschaftlich geführten Einrichtung möglich sein, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Das ergibt sich aus § 75 Abs. 3 Satz 2. Anders als im früheren BSHG soll der Pflegesatz nicht mehr die Funktion haben, Kosten in weitgehender Abstraktion von erbrachten Leistungen zu ersetzen, sondern konkrete vollstationäre oder teilstationäre Pflegeleistungen zu vergüten, und zwar differenziert nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt (BT-Drs. 12/5262 S. 144).

 

Rz. 20

Art, Höhe und Laufzeit der Vergütung unterliegen der Vereinbarung der Vertragspartner. Sie kann je Anwesenheitstag, je Kalendertag oder als Monats-/Jahrespauschale vereinbart werden. Zur Ermittlung der Vergütung ist ferner ein Auslastungsgrad zu ermitteln.

 

Rz. 21

Die Grundpauschale ist die Vergütung für die vereinbarten Leistungen der Unterkunft und Verpflegung mit Ausnahme derjenigen Leistungen, die durch den Investitionsbetrag abgedeckt werden. Die Grundpauschale kann entweder als einrichtungsindividuelle oder als einrichtungsübergreifende Pauschale vereinbart werden (Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O.; a. A. Vigener, NDV 1997 S. 61, 62, der aus dem Begriff "Pauschale" im Gegensatz zu "Beitrag" ableitet, dass es sich um eine einrichtungsübergreifende Vereinbarung handeln müsse). Sofern die Grundpauschale als einrichtungsindividuelle Pauschale berechnet wird, sollte dies auf der Grundlage von Rahmenverträgen geschehen, um sicherzustellen, dass auf Landesebene die Berechnungsgrundlagen einrichtungsunabhängig vereinbart werden. Personal- und Sachkosten sind verursachungsgerecht der Grund- und der Maßnahmepauschale zuzuordnen, soweit sie nicht auf den Investitionsbetrag entfallen.

 

Rz. 22

Die Maßnahmepauschale ist der Vergütungsbestandteil für die vereinbarten Leistungen. Hierzu können Leistungstypen für Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf entwickelt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 2.2.2010, B 8 SO 20/08 R). War dies zunächst verbindlich, so ist die Entwicklung von Leistungstypen nunmehr in das Ermessen der Vertragspartner gestellt. Die Fassung der Vorschrift zum 22.7.2009 (vgl. Rz. 1) beruht auf einem Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Sie soll es ermöglichen, auf die Finanzierung von Leistungsstunden abzustellen und dabei regionale Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/13424 S. 35 zu Art. 9a). Bezogen auf die Leistungstypen ist mit "Hilfebedarf" in erster Linie der qualitative Hilfebedarf gemeint. Jeder Leistungstyp stellt dabei ein standardisiertes Leistungsangebot dar, das i. d. R. den Hilfebedarf der Angehörigen der Zielgruppe abdeckt. Die damit bezweckte Pauschalierung dient – ebenso wie die Einführung von Fallpauschalen in der Krankenhausvergütung – der Transparenz des Leistungsgeschehens. Der Leistungstyp lässt sich beschreiben durch die Zielgruppe, die Hilfeziele, die Art und den Umfang der Leistung, Qualitätsmerkmale sowie personelle, räumliche und sachliche Ausstattungserfordernisse. Schwanken die individuellen Hilfebedarfe der vom jeweiligen Leistungstyp erfassten Leistungsberechtigten stark, so kann es sich anbieten, innerhalb einzelner Leistungstypen Hilfebedarfsgruppen zu bilden. Zur hieraus folgenden quantitativen Differenzierung eignet sich das von Metzler entwickelte Begutachtungsverfahren (hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 76 Rz. 73; Schubert, NDV 2000 S. 264; Krüger/Kunze/Kruckenberg, NDV 2000 S. 193).

 

Rz. 23

Der Investitionsbetrag ist anders als die Pauschalen an der konkreten Situation des Einrichtungsträgers zu kalkulieren. Er ist für alle Leistungsberechtigten gleich hoch. Berüc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge