Rz. 1

Die Vorschrift ist als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 22.7.2009 ist Abs. 2 Satz 3 durch Art. 9a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wie folgt gefasst worden: "Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden." Mit Wirkung zum 1.10.2009 ist in Abs. 3 Satz 3 aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt worden.

Mit Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) ist mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 2 Satz 3 lediglich eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Siebten Kapitels des SGB XII aufgenommen worden.

Die Regelung ist durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.

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