Rz. 75

Für Streitigkeiten nach § 75 sind nunmehr ausschließlich die Sozialgerichte zuständig . Die Entscheidung des BSG v. 1.8.2002 (B 3 SF 1/02 R), wonach für die Klage eines Pflegedienstes gegen einen Sozialhilfeträger auf Zahlung der Vergütung die Verwaltungsgerichte zuständig sind, ist durch die nunmehr eindeutige Rechtswegzuweisung überholt.

 

Rz. 75a

Zweifelhaft ist, ob die Gerichte die Sozialhilfeträger vorläufig, d. h. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichten können. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung im pflichtgemäßen Ermessen steht, kann dies allenfalls im Falle einer Ermessensreduzierung auf null der Fall sein (vgl. Hess. LSG, Beschluss v. 18.7.2006, L 7 SO 16/06 ER).

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