Rz. 1

Die Vorschrift ist als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten.

Mit Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) ist mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 5 Satz 1 lediglich eine redaktionelle Folgeänderung (statt der Angabe "§61" nunmehr "den Vorschriften des Siebten Kapitels") aufgrund der Neufassung des Siebten Kapitels des SGB XII aufgenommen worden.

Eine weitere redaktionelle Änderung ist durch das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der EU zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung von SGB IX und SGB XII v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) mit Wirkung zum 26.4.2019 in Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden. Zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Katalog des § 75 Abs. 2 Satz 3 um die neuen Straftatbestände §§ 184i und 184j StGB erweitert. Darüber hinaus sind in Angleichung an den Straftatenkatalog des § 72a SGB VIII auch Verurteilungen nach § 201a Abs. 3 StGB aufgenommen worden. Die durch § 201a Abs. 3 StGB unter Strafe gestellten Taten sind mit den Straftaten, die bisher in § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX genannt sind, vergleichbar (vgl. BT-Drs. 19/5456 S. 27).

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 umfassend geändert. § 75 fasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/9522 S. 338) nunmehr die bisher an verschiedenen Stellen des 10. Kapitels des SGB XII festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Erbringung von Leistungen durch externe Leistungserbringer in einer Vorschrift zusammen. Zugleich werden die allgemeinen Grundsätze insoweit ergänzt, als sie für die Praxis von Bedeutung sind. Dies betreffe – so die Gesetzesbegründung weiter – insbesondere die nähere Bestimmung des Begriffs der Geeignetheit eines Leistungserbringers sowie die Klarstellung zur Wirtschaftlichkeit tariflich vereinbarter Vergütungen. Darüber hinaus seien Begrifflichkeiten angepasst worden: Der Begriff des Leistungserbringers ersetze die bisherige Unterscheidung zwischen (teilstationären und stationären) Einrichtungen und (ambulanten) Diensten, welche sich aufgrund identischer Regelungen nicht als notwendig erwiesen und in der Praxis zu Unsicherheiten geführt habe.

Durch das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) wurde Abs. 2 hinsichtlich einiger Verweisungsvorschriften mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

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