0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift i. d. F. v. 28.5.2008 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Das genannte Gesetz führte zu umfangreichen Änderungen des die Hilfe zur Pflege regelnden 7. Kapitels. Es bringt die schon lange geforderte Änderung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit auch im SGB XII mit sich.

 

Rz. 2

Über eine grundlegende Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs war zuvor lange und intensiv diskutiert worden. Ausweislich des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD "Deutschlands Zukunft gestalten" wollte die Bundesregierung einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der Empfehlungen eines Expertenbeirates in der 18. Legislaturperiode so schnell wie möglich einführen. Insbesondere Menschen mit Demenzerkrankungen sollten damit bessere und passgenauere Leistungen erhalten; eine Schlechterstellung von Menschen, die bereits Leistungen beziehen, sollte nicht stattfinden.

 

Rz. 3

Die Bundesregierung hat zunächst zum 1.1.2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) eingeführt, welches der Weiterentwicklung der Pflege und der Ausweitung der Unterstützung sowohl der Pflegebedürftigen, als auch ihrer Angehörigen und Pflegekräfte dienen sollte. Genau ein Jahr später trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) in Kraft, in dem u. a. die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 in der sozialen Pflegeversicherung und eines neuen Begutachtungssystems ("Neues Begutachtungsassessment" – NBA) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gesetzlich verankert wurde. Statt bisher 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade eingeführt. Das PSG III sieht schließlich neben dem Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 auch im Bereich des SGB XII u. a. eine Stärkung der Pflegeberatung und einen Ausbau der Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen vor. Das vormals 6 Vorschriften umfassende 7. Kapitel enthält seit dem 1.1.2017 insgesamt 22 Vorschriften, von denen eine allerdings auf das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) zurückgeht. Diese erhebliche Erweiterung und Neugliederung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber auch die Leistungserbringung weitgehend im SGB XII regeln und nicht in großem Umfang auf das SGB XI verweisen wollte. Das PSG III geht zurück auf den Entwurf der Bundesregierung v. 5.9.2016 (BT-Drs. 18/9518) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/10510). Seitens der Länder war im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden, dass die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI einerseits und im SGB XII andererseits entkoppelt wurde; dies führe aufgrund der kurzen Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das PSG III zu nicht unerheblichen Umsetzungsproblemen bei den Sozialhilfeträgern in Bezug auf das neue Leistungsrecht (BT-Drs. 18/9959 S. 2). Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung am 16.12.2016 zugestimmt (BR-Drs. 720/16).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 61 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den früheren § 68 BSHG. Geregelt wurde sowohl, wer leistungsberechtigt ist, als auch die Leistungen selbst. § 61 in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung bezieht sich (insoweit in Anlehnung an § 61 Abs. 1 a. F.) hingegen nur noch auf die (wirtschaftlichen) Voraussetzungen der Leistungsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Pflege, denn die Leistungen nach dem 7. Kapitel sind abhängig vom Einkommen und Vermögen. Hintergrund der Änderung ist der gesetzgeberische Wunsch einer Anpassung an die Systematik des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII, in denen der Personenkreis der Leistungsberechtigten jeweils in einer eigenen Vorschrift am Anfang des Kapitels geregelt ist. Wer pflegebedürftig i. S. d. Hilfe zur Pflege ist, regelt nunmehr § 61a (vgl. dortige Komm.).

 

Rz. 5

Der bis zum 31.12.2016 geltende alte Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde von vielen seit langem als pflegewissenschaftlich zu wenig fundiert sowie zu defizitorientiert angesehen und aufgrund seiner Fokussierung auf körperliche Einschränkungen kritisiert. Er hatte zur Folge, dass Menschen mit demenziellen Erkrankungen aber ohne oder mit nur geringen körperlichen Beeinträchtigungen regelmäßig keine oder nur geringe Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten haben. Das BMG hatte daher bereits im Jahr 2006 einen Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs einberufen, der im Jahr 2009 einen ersten Vorschlag für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorgelegt hat (vgl. Abschlussbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, abrufbar im Internet auf der Homepage d...

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