Rz. 15a

Durch Art. 3a des PSG III v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde Abs. 5 zum 1.1.2017 neu in das Gesetz aufgenommen und durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung bedingt durch die Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX (vgl. (BT-Drs. 18/9522 S. 337).

Nach dieser Regelung sind die Leistungen der Altenhilfe mit möglichen weiteren in Betracht kommenden Leistungen zu verzahnen. Damit werde, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9518) ein Anliegen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege aufgegriffen, im Interesse auch alter Menschen die verschiedenen Leistungen, die für diesen Personenkreis in Betracht kommen, stärker miteinander zu verzahnen. Ziel der Verzahnung ist eine Vermeidung bzw. Verringerung von Pflegebedürftigkeit sowie eine Vermeidung bzw. Verringerung der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Bei der Verzahnung sind sowohl die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 als auch die nach den Vorschriften SGB IX bestehenden Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen (§§ 10 ff.) zu berücksichtigen.

Entsprechend dem Zweck des neuen Abs. 5 bestimmt § 123 Abs. 1 Satz 6 SGB XI nunmehr, dass in den Modellvorhaben eine Zusammenarbeit bei der Beratung insbesondere auch mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe sicherzustellen ist.

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