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Rz. 1

Durch Art. 13 Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 die Vorschriften des 6. Kapitels (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen), die §§ 53 bis 60a, aufgehoben. Die Vorschriften der Eingliederungshilfe wurden zum gleichen Zeitpunkt in Teil 2 des SGB IX als §§ 90 bis 150 unter dem Titel "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" in Kraft gesetzt.

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