Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Sie übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 72 Abs. 1 BSHG. Der neue Satz 2 2. Alternative stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass auch die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (also einschließlich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Volljährige) Vorrang vor Leistungen nach § 67 hat (vgl. insoweit zum früheren Recht BVerwG, FEVS 49 S. 99).

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist in § 67 Satz 2 ein Verweis auf das SGB IX aufgenommen worden. Dadurch soll sichergestellt werden (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522 S. 337), dass nach der Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX die im Rahmen dessen erbrachten Leistungen weiterhin vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII zu gewähren sind und Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nur gewährt werden können, soweit diese Leistungen nicht bereits durch Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden oder erbracht werden können.

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