Rz. 15

Die Leistungen des § 50 beziehen sich nur auf die besonderen Notwendigkeiten der Schwangerschaft und Entbindung. Dementsprechend können die unter Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen nur in diesem Rahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich werden. So kann z. B. eine Krankenbehandlung oder die Versorgung mit Arzneimitteln während der Schwangerschaft wegen einer Erkältung oder einer Verletzung nicht nach § 50 beansprucht werden, wenn die Leistungen nicht aufgrund der Schwangerschaft erforderlich sind. In diesen Fällen ist auf die allgemeinen Vorschriften in §§ 47, 48 zurückzugreifen.

 

Rz. 16

In zeitlicher Hinsicht gilt die Einschränkung in § 24d Satz 1 SGB V, d. h., dass danach Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 48 in Frage kommen.

 

Rz. 17

Unter Schwangerschaft versteht man grundsätzlich den Zustand einer Frau von der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter (Nidation) bis zu dem Beginn der Entbindung, der Fehlgeburt oder des Schwangerschaftsabbruches. Davon abweichend ist auch eine sog. Bauchhöhlenschwangerschaft, bei der sich das befruchtete Ei nicht in der Gebärmutter einnistet, als Schwangerschaft i. S. d. Gesetzes anzuerkennen. Demgegenüber sind Scheinschwangerschaften keine Schwangerschaften i. S. d. Gesetzes. Es kommt daher in diesen Fällen nur § 48 in Frage.

 

Rz. 18

Der Begriff der Entbindung ist identisch mit dem Begriff der Geburt i. S. v. § 31 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz (Personenstandsverordnung). Entscheidend ist danach, ob bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat sowie das Gewicht des Fötus. Dazu zählen auch Frühgeburten.

Keine Entbindung liegt bei Tot- oder Fehlgeburten vor. Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen das Kind vor der Geburt oder in der Geburt vor der Trennung vom Mutterleib stirbt. Auch ein Schwangerschaftsabbruch ist keine Entbindung.

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