Rz. 13

Axmann, Keine Kostenübernahme für empfängnisverhütende Mittel, RdLH 2013 S. 78.

Böttiger, Ärztlich verordnete Verhütungsmittel als GKV-ergänzende Sozialhilfeleistungen?, Sozialrecht aktuell 2008 S. 203.

Hammel, Zur Übernahme der Kosten empfängnisverhütender Mittel bei bedürftigen Personen, ZFSH/SGB 2013 S. 509.

 

Rz. 14

Auch wenn die Übernahme der Kosten für die Einsetzung eines Verhütungsstäbchens bei einer geistig Behinderten, die das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat und bei der keine medizinische Indikation für die Verordnung der empfängnisverhütenden Mittel gegeben ist, nach § 49 ausscheidet, so können die Kosten aber im Rahmen der Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übernommen werden:

SG Köln, Urteil v. 31.3.2010, S 21 SO 199/09.

Die Übernahme von Kosten für Empfängnisverhütungsmittel einer über 20-jährigen Frau ist als Hilfe zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe ebenso ausgeschlossen wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen kommen in solchen Fällen dann nicht in Betracht, wenn es über den allgemeinen Wunsch nach Empfängnisverhütung hinaus nicht auch um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zur Ermöglichung einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. Die Kosten für Verhütungsmittel rechtfertigen für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung:

BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 6/11 R.

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