Rz. 20

Im Schrifttum sind die oben dargestellten Verwerfungen, die insbesondere durch den Wegfall von § 38 Abs. 2 BSHG entstanden sind (vgl. Rz. 17), zum Teil heftig kritisiert und als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet worden, wobei verschiedene Senate des BSG bereits entschieden haben (vgl. Rz. 17), dass grundsätzliche Bedenken gegen die gesetzgeberische (Gesamt-)Konzeption nicht bestehen (ebenso, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.6.2008, L 20 SO 65/06; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.2.2007, L 7 SO 4267/05 für den Bereich des SGB XII). Hierbei ist insbesondere darauf abgestellt worden, dass nach § 37 Abs. 1 die Möglichkeit besteht, zur Abfederung von "Bedarfsspitzen" Darlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu auch Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 48 Rz. 40, 53 m. w. N.). Eine Abmilderung der Problematik hat sich ohnehin dadurch ergeben, dass die zum 1.1.2011 in Kraft gesetzten Regelsätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 ermittelt wurden. Die EVS 2008 berücksichtigt anders als die zuvor maßgebende EVS 2003 Aufwendungen für medizinische (Dienst-)Leistungen insbesondere in Form Zuzahlungen nach §§ 61, 62 SGB V. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat inzwischen Hinweise zur Verbesserung der gesundheitlichen Teilhabe sozial benach­teiligter Personenkreise gegeben (NDV 2009 S. 119).

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