Rz. 1

Durch Art. 2d des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 eingeführt. Zuvor war in § 34 Abs. 2 WohnGG a. F. eine Kostenerstattung des Bundes an die Länder in Höhe von 409 Mio. EUR vorgesehen. Mit der Einführung von § 46a wurde die Bundesbeteiligung an der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schrittweise jährlich von 13 % im Jahr 2009 auf 16 % der Nettoausgaben des Vorjahres bis 2012 angehoben. Durch Art. 3 Nr. 27 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2011 eine redaktionelle Anpassung. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2563) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst und die prozentuale Erstattung ab 2012 auf 45 % der Nettoausgaben des Vorvorjahres erhöht. Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 abermals neu gefasst. Die Neuregelung sieht für das Jahr 2013 die Übernahme von 75 % der Nettoausgaben des Vorjahres und ab 2014 die volle Übernahme dieser Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund vor. Die Bundesländer regeln in den Ausführungsgesetzen zum SGB XII die Weitergabe der Bundesmittel an die Sozialhilfeträger. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733 sowie BT-Drs. 17/13662 und 14/14202) ist in Abs. 4 Satz 3 HS 2 und in Abs. 5 Satz 1 die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt worden. Es handelt sich dabei um Folgeänderungen der Änderung von § 136 (vgl. die Komm. dort). Durch die Änderung von § 136 gilt die bislang auf das Jahr 2013 beschränkte Übergangsregelung für Nachweise auch für das Jahr 2014. Deshalb sind in § 46a Abs. 4 und 5 jeweils die Jahresangabe für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift für die Vorlage von Nachweisen von 2014 in 2015 zu ändern. Die Änderungen traten rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft (vgl. Art. 2 des Gesetzes).

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden die Abs. 3 bis 5 rückwirkend zum 1.1.2015 (Abs. 4 und 5) bzw. zum 1.1.2016 (Abs. 3) neu gefasst.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) sind Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 4 mit Wirkung zum 11.7.2018 geändert worden.

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