Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 in Kraft.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 – also bereits vor Inkrafttreten – wurde die Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geändert. In diesem Rahmen wurde der damalige Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Abs. 4 Satz 2, vgl. Rz. 1a) eingefügt.

 

Rz. 1a

Eine weitere Änderung erfolgte zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Neben redaktionellen Anpassungen wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 4. Die bisherigen Abs. 3 und 4 aus der bis zum 31.12.2010 gültigen Vorschrift des § 35 (notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) – seit dem 1.1.2011 § 27b – wurden ebenfalls redaktionell überarbeitet und als neue Abs. 2 und 3 eingefügt. Hintergrund für die Umstellung war die Zusammenführung sämtlicher Regelungen über ergänzende Darlehen in einer Vorschrift (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 126).

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