Rz. 164

Abs. 8 regelt die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus Mietspiegeln zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und verweist insofern auf § 22 Abs. 11 und 12 SGB II.

§ 22 Abs. 11 Satz 1 SGB II bestimmt, dass die nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Abs. 1 BGB zuständigen Behörden befugt sind, die in Art. 238 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, d, und e EGBGB genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft erforderlich ist.

Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist (§ 22 Abs. 11 Satz 2 SGB II).

Werden den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist (§ 22 Abs. 11 Satz 3 SGB II).

 

Rz. 165

§ 22 Abs. 12 SGB II sieht schließlich vor, dass die Daten nach Abs. 11 Satz 1 und 3 SGB II zu löschen sind, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Durch den Verweis in § 35 Abs. 8 auf § 22 Abs. 11 und 12 SGB II gelten die dort geregelten Befugnisse und Verpflichtungen im Rahmen des § 35 SGB II entsprechend. Abs. 8 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft – wie in § 22 SGB II – nach den Aufwendungen bestimmt, die bei Wohnungen unteren Standards anfallen (vgl. dazu schon oben).

 

Rz. 166

Für die Ermittlung der Aufwendungen für Wohnungen unteren Standards kann auf die in Art. 238 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, d und e EGBGB genannten Daten für die Erhebung von Mietspiegeln zurückgegriffen werden. Das sind:

  • Beginn des Mietverhältnisses;
  • Art der Miete und Miethöhe;
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums, einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit.

Soweit die genannten Daten herangezogen werden, sind die Vorgaben des BSG, nach denen die Datengrundlage für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit hinreichend und repräsentativ sein muss, erfüllt. Die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zuständigen Träger der Sozialhilfe müssen in diesem Fall keine weitere, aufwendige Datenbeschaffung vornehmen. Zudem fallen keine Kosten für eine doppelte Datenerhebung an (vgl. BT-Drs. 19/26918 S. 29).

 

Rz. 167

Die Nutzung der Mietspiegel selbst für die Angemessenheitsprüfung ist hingegen nicht möglich, weil die Mietspiegel nicht automatisch den für die Angemessenheitsprüfung geltenden Referenzwert widerspiegeln. Insoweit bedarf es einer gesonderten Abgrenzung und Auswertung der erhobenen Daten. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R) kann die angemessene Referenzmiete zwar auch aufgrund eines Mietspiegels bestimmt werden. Allerdings ergeben sich aus der Funktion von Mietspiegeln einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben (vgl. dazu im Einzelnen auch BT-Drs. 19/26918 S. 30).

 

Rz. 168

Übermittelt und verarbeitet werden dürfen die für einen Mietspiegel erhobenen Daten nach § 22 Abs. 11 Satz 2 SGB II nur, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Daten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Angemessenheit relevant und für das vom zuständigen Leistungsträger entwickelte schlüssige Konzept erforderlich sind.

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