Rz. 107

Mit dem zum 1.1.2023 in § 35 eingefügten Abs. 3 Satz 3 wird der schon seit Januar 2011 im SGB II geltende, seit dem 1.1.2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II geregelte Mehrkostenvergleich auch im SGB XII eingeführt. Gemäß Abs. 3 Satz 3 muss eine Absenkung der nach Abs. 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Damit wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kostensenkung erfolgen soll, auch Wirtschaftlichkeitserwägungen zugelassen sind. Die Sozialhilfeträger können von einer Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn die Berücksichtigung der unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf geringere Aufwendungen verursacht, als bei einem Wohnungswechsel entstehen würden (BT-Drs. 20/3873 S. 112).

 

Rz. 108

Die Vorschrift begründet keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten; sie dient vielmehr ausschließlich den Interessen der Sozialhilfeträger. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3, nach dem eine Kostensenkung "nicht gefordert" werden muss, während höhere als angemessene Aufwendungen nach Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen "zu berücksichtigen sind". Zudem entspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung der wortgleichen Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 98).

 

Rz. 109

In den Mehrkostenvergleich einzubeziehen sind z. B. die Aufwendungen für einen Umzugswagen, die Verpflegung der Helfer sowie Aufwendungen für die Mietkaution (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 112).

Bei der vom Träger der Sozialhilfe anzustellenden Prognoseentscheidung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ist beispielsweise konkret absehbar, dass die Leistungen beziehende Person die zu teure Wohnung aufgeben und in ein betreutes Wohnen oder in eine Senioreneinrichtung ziehen wird, kann ein zuvor veranlasster Umzug in eine kostengünstigere Wohnung allein im Verhältnis zu den Umzugskosten unwirtschaftlich sein (BT-Drs. 20/3873 S. 112). Denkbar ist ein Absehen von der Kostensenkungsaufforderung etwa auch dann, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 98).

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