Rz. 83

Steht nach alledem fest, auf welchen Betrag sich die (abstrakt) angemessenen Unterkunftskosten in dem jeweiligen Fall belaufen, ist schließlich zu prüfen, ob die Berechtigten nach der Struktur des jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben (bzw. in dem jeweils streitigen Zeitraum hatten), eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, Urteil 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 15, 29, und Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R Rz. 15 – beide m. w. N.; so auch schon BVerwG, Urteil v. 17.11.1994, 5 C 11/93, und Urteil v. 30.5.1996, 5 C 14/95). Dabei kann die systematische Frage offen bleiben, ob es sich hierbei noch um einen Aspekt der abstrakten Angemessenheit oder schon um einen solchen der konkreten Zumutbarkeit handelt (dazu BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 24/08 R Rz. 18). Besteht bzw. bestand eine konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft zu übernehmen. Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es der leistungsberechtigten Person grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten, und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann i. d. R. ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 15). Dies gilt zumindest für Bereiche, in denen ein qualifizierter Mietspiegel existiert (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 29).

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