Rz. 66

Nach Feststellung der Obergrenze der angemessenen Wohnungsgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Dieser ist angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R Rz. 18). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, a. a. O.). Dabei müssen nicht sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts, das der SGB II- bzw. SGB XII-Träger für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelt hat (dazu weiter unten), in einem vorgeschalteten Schritt abschließend definiert werden. Je nach Art der vom SGB XII-Träger im Rahmen seiner Methodenfreiheit entwickelten Konzepte zur Bestimmung der Angemessenheit genügt es vielmehr, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (BSG, a. a. O., Rz. 19).

 

Rz. 67

Bei der Bestimmung der Angemessenheit reicht es aus, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil v. 17.9.2020, B 4 AS 22/20 R Rz. 24), das also die Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R Rz. 20).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge