Rz. 60

Das BSG (vgl. Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R Rz. 19 – Grundsatzentscheidung – sowie nachfolgend z. B. Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Rz. 15; Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 15; Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R Rz. 14) hat für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fortführend, ein Prüfungsschema entwickelt. Danach hat die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Bruttokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), in einem bestimmten örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln. Anschließend ist zu prüfen, ob dem Betroffenen die Anmietung einer Wohnung im Rahmen der abstrakten Angemessenheit auch konkret möglich und subjektiv zumutbar gewesen ist (zu der Frage der subjektiven Zumutbarkeit vgl. weiter unten). Dieses Prüfungsschema gilt wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch im Bereich der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 24/08 R Rz. 14; BSG, Urteil v. 2.9.2021, B 8 SO 13/19 R Rz. 17 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge