Rz. 15

In Abs. 7 werden die Regelungen des § 22 Abs. 10 SGB II zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zum 1.1.2023 auch im SGB XII eingeführt. Nach Auffassung des Gesetzgebers hat sich diese (bereits seit dem 1.8.2016 geltende) Regelung im SGB II bewährt, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt. Auf diese Weise stehen vor allem insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung. Zudem entfallen für die Leistungsberechtigten belastende und für die Verwaltung aufwändige Kostensenkungsaufforderungen. Schließlich soll durch die Regelung eine einheitliche Rechtsanwendung im Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII und zugleich eine weitere Rechtsvereinheitlichung zwischen SGB II und SGB XII ermöglicht werden (vgl. zu alledem BT-Drs. 20/3873 S. 113).

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