Rz. 9

Abs. 2 regelt Prüf- und Mitteilungspflichten des Trägers der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der (Un-)Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie der Karenzzeit.

Satz 1 bestimmt, dass der Träger der Sozialhilfe – trotz Einführung der Karenzzeit in Abs. 1 Satz 2 bis 6 – bei Neuzugängen (bereits) zu Beginn der Karenzzeit prüft, ob die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Insofern ergibt sich aus der zum 1.1.2023 neu eingeführten Karenzzeit keine Änderung gegenüber dem zuvor geltenden Recht.

Satz 2 regelt Informationspflichten des Sozialleistungsträgers, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Diese betreffen die Höhe der angemessenen Aufwendungen, die Dauer der Karenzzeit (Abs. 1 Satz 2 bis 6) sowie das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit (Abs. 3 Satz 2). Damit erfüllt die Regelung eine "Warnfunktion" für Leistungsberechtigte, die neu in das System des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII kommen. Sie sollen frühzeitig wissen, dass sie mit Ablauf der Karenzzeit mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen müssen. Dies gibt ihnen die Möglichkeit abzuwägen, ob die Mietwohnung oder das selbst bewohnte Wohneigentum auf lange Sicht beibehalten werden kann, etwa die Differenz zwischen der tatsächlichen und angemessenen Miete anderweitig bestritten oder das Wohneigentum auch unter Berücksichtigung von Instandhaltungskosten gehalten werden kann (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 112).

 

Rz. 10

Eine dem Abs. 2 vergleichbare Regelung existiert im SGB II nicht. Dies beruht auf dem zentralen Unterschied zwischen dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII. Denn Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, sind erwerbsfähig und stehen daher nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich nur vorübergehend im Leistungsbezug. Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel und weit überwiegend auch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beziehen jedoch dauerhaft und damit auch nach Ablauf der Karenzzeit Leistungen. Sie sollen daher frühzeitig über die in Satz 2 genannten Umstände informiert werden (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 112).

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