Rz. 2

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 121 BSHG, sprachlich wurden geringfügige Änderungen vorgenommen. Systematisch zutreffend ordnet der Gesetzgeber sie damit nunmehr den allgemeinen Vorschriften des Leistungsrechts zu.

 

Rz. 3

Bei § 25 handelt es sich um einen Sonderfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Beschluss v. 11.6.2008, B 8 SO 45/07 B; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand 2012, § 25 Rz. 2). Gleichzeitig schließt die Vorschrift als Spezialregelung einen Rückgriff auf dieses allgemeine Rechtsinstitut ebenso aus wie auf den ebenfalls nicht gesondert geregelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.3.1999, 1 L 37/98, FEVS 51 S. 231; BayVGH, Urteil v. 18.2.1982, 672 XII 78, FEVS 32 S. 151; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.1993, 24 A 3705/91).

 

Rz. 4

Nach Sinn und Zweck soll § 25 dem Dritten, der in einer Notlage zu Hilfe eilt, in der rechtmäßig einsetzende Sozialhilfe zu spät käme, einen Aufwendungsersatzanspruch verschaffen. In aller Regel bestünde dabei zwar auch ein Ersatzanspruch des Dritten gegen den Hilfsbedürftigen (z. B. aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB). Da § 25 aber nur dann eingreift, wenn der Hilfebedürftige auch Sozialhilfe benötigt, also wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, ist dieser Anspruch mit dem hohen Risiko behaftet, nicht durchsetzbar zu sein. Mit Rücksicht darauf verschafft der Gesetzgeber dem Dritten einen solventen Schuldner in Gestalt des Sozialhilfeträgers. Dies dient einerseits dem Schutz des Dritten und hat andererseits Signalcharakter dahingehend, dass derjenige, der in einer Notlage hilft, nicht befürchten muss, seine Aufwendungen nicht erstattet zu erhalten (so schon BVerwG, Urteil v. 3.12.1992, 5 C 32/89, BVerwGE 91 S. 245). Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift mithin die Hilfsbereitschaft Dritter erhalten und stärken.

 

Rz. 5

Der spezialgesetzliche Charakter von § 25 stellt andererseits klar, dass der Dritte nur dann hoffen kann, sich anders als über die schwer durchsetzbaren Aufwendungsersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen schadlos zu halten, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist der Dritte ausschließlich auf den Hilfebedürftigen angewiesen. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger trotz der Hilfe des Dritten ausnahmsweise nicht mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1) bzw. nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" (vgl. dazu die Komm. zu § 18) ausgeschlossen ist. Eine solche Situation kann sich z. B. ergeben, wenn der Dritte für Bestattungskosten aufgekommen ist. Die an und für sich naheliegende Möglichkeit, dass er sich den Ersatzanspruch des Sozialhilfeberechtigten gegen den Sozialhilfeträger abtreten lässt, ist indessen durch § 17 Abs. 1 Satz 2 versperrt. Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Sozialhilfeberechtigten gegenüber dem Dritten, etwaige Ersatzansprüche gegen den Sozialhilfeträger – notfalls klageweise – geltend zu machen, besteht nicht.

 

Rz. 6

Liegen demgegenüber die Voraussetzungen des § 25 vor, so stehen der Anspruch des Hilfebedürftigen auf Sozialhilfe einerseits und der Anspruch des Dritten auf Aufwendungsersatz andererseits in einem Ausschlussverhältnis. Der Sozialhilfeträger erfüllt seine Verpflichtungen auch im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten durch Leistung an den Dritten. Der Sozialleistungsberechtigte seinerseits hat hinsichtlich der durch den Dritten geleisteten Hilfe keine eigenen Ansprüche mehr gegen den Sozialhilfeträger (vgl. dazu die Komm. zu § 18).

 

Rz. 7

Jedenfalls nach Auffassung der früheren Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Literatur fand die Vorschrift in § 25 im Rahmen des AsylbLG entsprechende Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.12.2000, 22 A 3164/99, FEVS 53 S. 353; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.6.2003, 4 LB 583/02, NDV-RD 2004 S. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.12.2011, L 20 AY 4/11; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 25 Rz. 4; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 2012, § 25 Rz. 4; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 25 Rz. 3). Das BSG ist dem allerdings nicht gefolgt und hat zwischenzeitlich entschieden, dass § 25 mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog im AsylbLG anwendbar ist (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R). Dabei stellt das BSG vornehmlich darauf ab, dass zwischen dem SGB XII einerseits und dem AsylbLG andererseits strukturelle Unterschiede bestehen und das AsylbLG insbesondere den im Rahmen des SGB XII maßgeblichen Kenntnisgrundsatz des § 18 nicht kenne bzw. es auf diesen nicht ankomme. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) mit Wirkung zum 1.3.2015 § 6a neu in das AsylbLG aufgenomme...

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