Rz. 5

Abs. 3 erweitert die Erstattungsverpflichtung für nachreisende Familienangehörige: Reisen diese nicht mit dem Leistungsberechtigten ein (dieser Fall ist von Abs. 1 Satz 1 erfasst), so erstreckt sich die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch auf Kosten, die dadurch entstehen, dass den Nachreisenden binnen eines Monats nach Übertritt Leistungen gewährt wurden. Die Vorschrift gilt für Ehegatten, minderjährige Kinder sowie Lebenspartner. Mit Letzteren sind nur Lebenspartner i. S. d. LPartG gemeint, die nun erstmals den Ehegatten gleichgestellt werden (BT-Drs. 15/1514 S. 68). Bereits nach dem Wortlaut ist es unerheblich, ob der Nachreisende im Zeitpunkt der Einreise einen gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland hat.

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