Rz. 11

Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19, 27 ff.) und von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41ff.) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 WoGG). Absatz 2 stellt sicher, dass sich der Ausschluss von Wohngeldbezug rechtlich und tatsächlich auf die Betroffenen nicht auswirkt, das Wohngeld unterliegt nicht der Erstattung (Schellhorn, NDV 2004 S. 176). Die Regelung bewirkt, dass die Betroffenen durch den Ausschluss der Erstattung so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten.

 

Rz. 12

Der der Rückforderung nach Abs. 1 nicht unterliegende Anteil in Höhe von 56 % an den Kosten der Unterkunft ohne Kosten für Heizung und Warmwasser orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drs. 15/1734 und 15/1761).

 

Rz. 13

Ausgenommen von der Freiheit zur Ersatzpflicht sind zum einen die Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, bei denen arglistiges Verhalten des Leistungsempfängers vorliegt. Zum anderen kann es in der Übergangszeit zu einem Nebeneinander der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung mit demjenigen Wohngeld kommen, dessen Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In beiden Fällen findet die Erstattung nach § 50 SGB X uneingeschränkt Anwendung, weil der Betroffene im Hinblick auf seine Unterbringungskosten Wohngeld bereits erhalten hat und es daher insoweit keines Ausschlusses der Erstattung bedarf.

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