Rz. 2

Im Rahmen des § 104 Satz 1 geht es – im Gegensatz zu § 103 Abs. 1 Satz 1 – um rechtswidrig erbrachte Sozialhilfeleistungen ("zu Unrecht"). Zwar bietet dafür das SGB X eine Handhabe in § 50, jedoch nur in Bezug auf den Leistungsempfänger (Loos 2004 S. 85; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 104 Rz. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 25.6.1992, 5 C 67/88, FEVS 43 S. 321). Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen konnte vor Einführung des § 92a BSHG (jetzt: § 104 SGB XII) weder vom Ehegatten noch von den Eltern verlangt werden, insofern bestand eine Regelungslücke (BVerwG, Urteil v. 24.11.2005, 5 C 16/04, FEVS 57 S. 495 = NDV-RD 2006 S. 78, unter Hinweis auf die gesetzgeberische Motivation, BT-Drs. 12/5930 S. 4) Dagegen ist nunmehr zum Kostenersatz nach § 104 unabhängig vom eigenen Leistungsbezug jeder verpflichtet, der die unrechtmäßige Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Die allgemeinen Regelungen des SGB X bleiben daneben anwendbar (argumentum e contrario Satz 2). Insofern handelt es sich um einen über § 50 SGB X hinausgehenden Sonderfall der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 104 Rz. 4).

 

Rz. 3

Unklar ist das Verhältnis von § 104 zu § 103 Abs. 1 Satz 2, wonach zum Kostenersatz verpflichtet ist, wer als leistungsberechtigte Person (oder als deren Vertreter) die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. dazu Komm. zu § 103). Denn wer rechtswidrige Leistungen (Voraussetzung sowohl bei § 103 Abs. 1 Satz 2 als auch bei § 104 Satz 1) schuldhaft herbeigeführt hat (Voraussetzung nur bei § 104 Satz 1), kannte notwendigerweise die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (Voraussetzung bei § 103 Abs. 1 Satz 2). Daher ist nach dem Wortlaut beider Vorschriften der Adressat von § 104 Satz 1 immer zugleich auch Adressat von § 103 Abs. 1 Satz 2. Daher kann es sich bei beiden Vorschriften je nach Fallgestaltung um ein und denselben Personenkreis handeln (so auch: Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 104 Rz. 2). Der Sozialhilfeträger hat in diesen Fällen Auswahlermessen zwischen beiden Vorschriften.

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