0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt zu großen Teilen die Regelung des § 92a BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 gibt die bisherige Beschränkung auf die Fälle, in denen der Kostenersatzpflichtige für sich oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, auf. Eine Ersatzverpflichtung besteht künftig auch für die Fälle, in denen für sonstige Dritte die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 ist neu und ohne Vorgänger (vgl. Rz. 27 f.).

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 3 übernimmt die Härteregelungen des § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG nur teilweise. Ersatzlos entfallen ist das bisher bestimmte absolute Heranziehungsverbot (§ 92a Abs. 1 Satz 2 HS 2), wonach von der Heranziehung von Kostenersatz abzusehen war, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (dazu Rz. 32).

 

Rz. 5

Abs. 2 entspricht § 92a Abs. 2 BSHG.

 

Rz. 6

Abs. 3 entspricht § 92a Abs. 3 BSHG mit der Besonderheit, dass hinsichtlich der Verjährung nicht mehr die "Bestimmungen", sondern die "Vorschriften" des BGB gelten, allerdings nicht mehr "entsprechend", sondern nunmehr "sinngemäß".

 

Rz. 7

Abs. 4 Satz 1 ist neu; § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist in einen besonderen Paragraphen überführt worden (§ 104).

 

Rz. 8

Abs. 4 Satz 2 entspricht § 92a Abs. 4 Satz 2 BSHG mit der Besonderheit, dass nicht mehr auf Satz 1 (von Abs. 4 § 92a BSHG), sondern auf Abs. 1 (von § 103) verwiesen wird.

Im Übrigen vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105.

1 Allgemeines

 

Rz. 9

Sozialhilfe wird ohne Berücksichtigung der Entstehungsursachen des Bedarfs geleistet. Verbleibt es bei der Sozialhilfeleistung, kann dies in besonderen Fällen – etwa bei mangelnder Vorsorge gegen Krankheit oder leichtfertiger Aufgabe des Arbeitsplatzes – zu einer nicht verantwortbaren Belastung des Sozialhilfeträgers kommen. Denn es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, in Fällen schuldhaften Herbeiführens der Sozialhilfebedürftigkeit für sich oder andere die entsprechenden Mittel ohne jede Rückzahlungsverpflichtung des Verursachers bereitzustellen (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 103 Rz. 1). Da in solchen Fällen die Sozialhilfeleistung rechtmäßig ist, der Verwaltungsakt also nicht aufgehoben werden kann, bedarf es einer besonderen Vorschrift, um eine solche Kostenersatzpflicht zu begründen. Zugleich ist damit auch besagt, dass Abs. 1 Satz 1 in jedem Falle einen rechtmäßigen Sozialleistungsbezug voraussetzt (vgl. Rz. 14), der freilich mutwillig (vgl. Rz. 18 ff.) herbeigeführt worden ist. Zur Abgrenzung zu sonstigen Rückzahlungsverpflichtungen und zu Sinn und Zweck der Ersatzpflichten vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105.

 

Rz. 10

Daher ist jede Person kostenersatzpflichtig, die die Sozialhilfebedürftigkeit (im Hinblick auf seine oder jede andere beliebige Person) herbeigeführt hat (vgl. Rz. 16 f.).

 

Rz. 11

In Härtefällen kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden (Abs. 1 Satz 3; vgl. Rz. 29 ff.).

 

Rz. 12

Eine entstandene Kostenersatzpflicht geht auf den Erben über, der mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet (Abs. 2; vgl. Rz. 33 ff.).

 

Rz. 13

Soweit bei den Leistungsbeziehern selbst keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Sozialhilfebezuges festgestellt werden kann, unterliegen sie mangels Verursachung keiner Kostenersatzpflicht.

2 Rechtspraxis

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1 Rechtmäßige Sozialhilfe

 

Rz. 14

Zu ersetzen ist jede Art von rechtmäßig geleisteter Sozialhilfe, nicht zu ersetzen sind jedoch Leistungen der Grundsicherung (vgl. oben Rz. 27 ff. vor §§ 102 bis 105), auch im Falle einer Eil- oder Nothilfeleistung eines anderen gemäß § 25 (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 103 Rz. 4; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 103 Rz. 39; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 103 Rz. 8, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil v. 11.9.1985, 6 S 1510/85, FEVS 52 S. 109).

 

Rz. 15

Liegt der Leistung von Sozialhilfe ein unter Verletzung materiellen Rechts erlassener Verwaltungsakt zugrunde, so greift die Sondervorschrift des § 104, daneben finden die allgemeinen Regelungen Anwendung (§§ 45ff. SGB X; BVerwG, Urteil v. 5.5.1983, 5 C 112/81, NDV 1984 S. 38; VGH München, Urteil v. 24.7.2003, FEVS 55 S. 211). Dies gilt auch für Leistungen der Grundsicherung unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 (vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105 sowie zu § 102).

2.1.2 Kostenersatzpflichtiger

 

Rz. 16

Verpflichtet zum Ersatz der erbrachten Sozialhilfeleistung ist derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die Umstände herbeigeführt hat, die zur Bedürftigkeit geführt haben. Er muss allerdings im Zeitpunkt der schuldhaften Handlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieses Merkma...

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