Rz. 36

Vgl. zunächst die Komm. vor §§ 102 bis 105 (dort auch zur Verwirkung).

Anders als bei § 102, der entsprechend der selbständigen Erbenhaftung auf den Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person abstellt (§ 102 Abs. 4 Satz 1), stellt § 103 Abs. 3 auf den Zeitpunkt ab, in dem die Leistung erbracht wurde. Drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde, erlischt der Kostenerstattungsanspruch (OVG Koblenz, Urteil v. 21.10.2004, 12 A 11206/04, EuG S. 242; a. A. VG Mainz, Urteil v. 25.3.2004, 1 K 278/03 MZ, info also 2004 S. 267: ab Erlass des Rückforderungsbescheides; mit ablehnender Anmerkung Armborst). Das Erlöschen des Anspruchs ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da mit dem Erlöschen der Anspruch untergegangen ist (Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 29; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 51).

 

Rz. 37

 

Berechnungsbeispiel:

Es wurde Sozialhilfe bis zum 31.10.2009 geleistet, der Lauf der Löschensfrist beginnt mit dem 1.1.2010 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2012. Die Kostenersatzpflicht ist somit ab dem 1.1.2013 erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rz. 38

Für die weiteren Einzelheiten, auch was die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung angeht, gilt die Komm. zu § 102 (ferner Komm. vor §§ 102 bis 105) entsprechend.

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