Rz. 5

Schon die Gesetzesbegründung zu diesem Satz macht deutlich, dass von einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem ausgegangen wird (Grundsatz der Kooperation, vgl. Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 1 Rz. 36). Es wird deshalb von einer "Verantwortungsgemeinschaft" gesprochen (BT-Drs. 15/1514 S. 55). Der Bürger wird nicht mehr als Untertan sondern als gleichberechtigter Partner angesehen (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 1 Rz. 18, Armborst, a. a. O., § 1 Rz. 14). Das Ziel der Regelung ist eindeutig das Bemühen, die Leistungsberechtigten so schnell wie möglich wieder aus der Sozialhilfe herauszubekommen, zumindest aber deren Ansprüche an das Hilfesystem zu reduzieren (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 1 Rz. 36). Der Gedanke der Anspruchsreduzierung greift dabei nicht erst, wenn der Leistungsberechtigte nicht ausreichend mitwirkt. Schon die oben erwähnte Bedarfsdeckung mittels Darlehen ist als eine konsequente Form der Anspruchsminderung anzusehen.

Es ist davon auszugehen, dass auch Minderjährige oder sogar Geschäftsunfähige der Mitwirkungspflicht unterliegen – allerdings richtet sich das Maß der Mitwirkung in diesen Fällen nach der Einsichtsfähigkeit der betreffenden Menschen (Linhart/Adolph, a. a. O., § 1 Rz. 23).

Die besondere Betonung der Pflicht zum Zusammenwirken wird durch die Aufnahme in den grundlegenden Aufgabenkatalog der Sozialhilfe zusätzlich verdeutlicht. Ob die ausdrückliche Hervorhebung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Ergebnis tatsächlich zu einer Verbesserung in der Praxis führen wird, muss abgewartet werden. Allein die gesetzlichen Regelungen haben in der Vergangenheit nicht immer bewirkt, dass die Praxis sich auch danach ausgerichtet hat.

Insoweit ist auch letztlich nicht klar erkennbar, welche rechtlichen Konsequenzen aus dieser Neuregelung erwachsen sollen. Der Gedanke der kooperativen Zusammenarbeit wird betont, wie auch in § 12, wenn von Leistungsabsprachen die Rede ist.

Bedenkt man allerdings, welches Klientel in Abgrenzung zum SGB II überhaupt noch vom Anwendungsbereich des SGB XII erfasst wird, bleibt es ein Rätsel, weshalb der Gesetzgeber glaubt, dass gerade diese Leistungsberechtigten wieder aus der Sozialhilfe herauskommen können bzw. sollen. Die Vorschrift gilt aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung ganz am Anfang des Gesetzes auch für die Regelungen im 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), 6. Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen), 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege), 8. Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) und im 9. Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen). Gerade die von diesen Vorschriften erfassten Personengruppen sind aber typischerweise meist dauerhaft und ohne "Ausstiegsperspektive" auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.

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