Rz. 37

Als weiterer Erhebungstatbestand wurde letztlich die Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 in Nr. 13 eingeführt (vgl. BKiSchG v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2975; vgl. auch bei Meiner-Teubner/Pothmann, ZKJ 2015 S. 385, 387; vgl. auch bei Myers/Pothmann, ZKJ 2012 S. 20). Dadurch sollen aktuelle Daten über die Einschätzungspraxis bei den Jugendämtern und die Ergebnisse der Gefährdungseinschätzung bereitgestellt werden. Diese sind für einen wirksamen Kinderschutz von zentraler Bedeutung (BT-Drs. 17/6256 S. 57). Sinn der Regelung ist es daher, Vernachlässigungen, Misshandlungen und Missbräuchen von Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu erkennen (Meiner-Teubner/Pothmann, ZKJ 2015 S. 385, 387).

 

Rz. 38

Aus statistischer Sicht nimmt Nr. 13 einen Perspektivwechsel vor: Während sich die anderen Erhebungsgegenstände der Kinder- und Jugendhilfestatistik insbesondere auf die Kapitel 2 "Leistungen der Jugendhilfe" und 3 "Andere Aufgaben der Jugendhilfe" beziehen, also die Statistik aus Sicht des Jugendamtes in den Blick nimmt, bezieht sich die Erfassung der Gefährdungseinschätzungen auf eine Vorschrift aus Kapitel 1 "Allgemeine Vorschriften" und nimmt die Sicht der zu schützenden Kinder und Jugendlichen in den Blick (hierauf verweist zutreffend Meiner-Teubner/Pothmann, ZKJ 2015 S. 385, 387).

 

Rz. 39

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 6.

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