Rz. 1

Das JWG kannte keine eigenständige Regelung, sondern sah in § 82 eine entsprechende Anwendung der §§ 90 und 91 BSHG vor. Erst das KJHG v. 26.6.1990 brachte in § 94 eine eigenständige Regelung im Jugendhilferecht. Artikel 1 Nr. 40 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) spaltete die Reglung des § 94 auf. § 95 übernahm die bisher in § 94 Abs. 1 enthaltene Regelung und ergänzte die Bestimmung zur Überleitung von Ansprüchen durch Übernahme der Vorschriften des § 90 Abs. 1 Satz 3 und 4 BSHG. Durch Art. 1 Nr. 50 KICK wurde § 95 den neu gefassten Kostenbestimmungen der §§ 90 bis 94 angepasst. Mit Art. 1 Nr. 21 KiföG v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde die aufgrund der Novellierung der Kostenregelungen durch das KICK gesetzestechnisch missglückte und inhaltlich inkorrekte Verweisung an die geänderten Bestimmungen angepasst. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell angepasst. Aufgrund der Änderung des Personenkreises in § 92 Abs. 1a wurde die Einfügung von Abs. 1 Satz 2 notwendig. Der Anwendungsbereich des § 95 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch diese redaktionelle Anpassung nicht geändert werden (BT–Drs. 20/3439 S. 13).

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