Rz. 8

§ 91 Abs. 5 sieht nunmehr vor, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst die Kosten der Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe zu tragen hat, unabhängig davon, ob gegenüber dem Kostenschuldner nach § 92 eine Heranziehung durch Kostenbescheid erfolgt oder nicht. Diese für alle Aufgaben der Jugendhilfe einheitliche Vorleistungspflicht ersetzt die bisherigen Bestimmungen in § 92 a. F., die die Grundsätze der Kostentragung im Verhältnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Leistungsempfänger (sog. "erweiterte Hilfe") festlegten. Die mit der Gesetzesänderung erreichte Verwaltungsvereinfachung durch eine generelle Vorleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verbundenen finanziellen Belastungen sollen dadurch zumindest teilweise kompensiert werden, dass abweichend zum früheren Recht nunmehr für alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Leistungen Kostenbeiträge erhoben werden können. Zu der erweiterten Hilfe in der Sozialhilfe (§ 19 Abs. 5 SGB XII) bestehen insoweit Unterschiede, als Abs. 5 eine Pflicht zur Vorleistung konstituiert, während § 19 Abs. 5 SGB XII zur erweiterten Hilfe eine Notlage verlangt und dem Träger der Sozialhilfe Ermessen einräumt. Für eine spätere Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung keine Voraussetzung, wenn der Herangezogene in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen ist. Fehlt es jedoch an einer solchen Beteiligung, ist im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme inzident zu überprüfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.8.2018, 10 LA 7/18).

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