Rz. 18

Mit der ab 1.8.2019 geltenden Fassung wird eine bundesweite Pflicht zur Staffelung von Kostenbeiträgen eingeführt (Abs. 3). Gesetzgeberischer Anlass für die Verpflichtung zur Staffelung war der Befund, dass zwischen den Ländern aber auch innerhalb der Länder zum Teil stark voneinander abweichende Kostenbeiträge zu ungleichwertigen Lebensverhältnissen führten und die Wirtschaftseinheit verringerten (vgl. BT-Drs. 19/4947 S. 30). Mit der Neuregelung ist die bislang existierende Option für die Länder, aufgrund von Landesrecht von Staffelungen abzusehen, entfallen. Die sozialen Kriterien zur Ausgestaltung der Staffelungen bleiben bestehen. Satz 2 benennt als mögliche Kriterien zur Staffelung das zur Verfügung stehende Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit. Diese Kriterien können berücksichtigt werden. Die noch im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/4947 S. 10) vorgesehene Formulierung, dass die genannten Kriterien zwingend zu berücksichtigen sein ("Als Kriterien ... werden ... berücksichtigt") konnte sich nicht durchsetzen. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 19/6471 S. 13) sollte die neu eingeführte bundesweite Verpflichtung, Elternbeiträge zu staffeln, nicht durch die Pflicht ergänzt werden, alle drei bereits existierenden Staffelungskriterien kumulativ zu berücksichtigen. Stattdessen sollte die bisherige Rechtslage beibehalten werden, wonach diese drei Kriterien bei der Staffelung berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Ausprägung der Staffelungskriterien ist es mithin bei einer Gestaltungsfreiheit der Länder geblieben. Unbeschadet dessen ist bei der Ausgestaltung der Staffelung der erklärte gesetzgeberische Wille zu berücksichtigen, dass Familien mit kleinen und mittleren Einkommen nur proportional zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden sollen (BT-Drs. 19/4947 S. 30).

 

Rz. 19

In den Landesgesetzen sind die Erhebungskriterien sowie die einzubeziehenden Kostenfaktoren entweder ganz oder teilweise näher ausgestaltet sowie die Ermächtigung auf den kommunalen Satzungsgeber weiter übertragen worden. Mit der Regelung zur Staffelung der Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinderzahl und der täglichen Betreuungszeit vorzusehen, wurde die bis dahin in Schrifttum und Rechtsprechung teilweise strittig behandelte Frage, dass eine unterschiedliche Höhe mit dem Gebührenbegriff, der ein Äquivalent von Leistung und Gegenleistung verlange, unvereinbar sei, geklärt. Mit Änderung des Begriffs Kinderzahl in Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder wurde, einer Empfehlung des Bundesrates folgend, klargestellt, dass nicht nur die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege tatsächlich besuchen, berücksichtigt werden. Es wird allein auf die Kindergeldbezugsberechtigung abgestellt. Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit einer sozialen Staffelung bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 10.3.1998, 1 BvR 178/97). Durch Landes- oder kommunales Satzungsrecht ist näher auszugestalten, wie das anzusetzende Einkommen ermittelt wird und welche Belastungen ggf. zu berücksichtigen sind. Entscheidet sich der Satzungsgeber, bei der Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen für eine Staffelung der Elternbeiträge, so kann er verpflichtet sein, die Merkmale Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen kumulativ zu berücksichtigen (so für § 13 Abs. 2 KiFöG: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.3.2006, 3 L 249/04). Darüber hinaus sind Regelungen über die Berücksichtigung des Brutto- oder Nettoeinkommens und der Abzug pauschalierter Freibeträge, wie sie das Steuerrecht kennt (z. B. Vorsorgepauschale, Werbungskosten), zulässig. Umgekehrt ist kein Verstoß eines Satzungsgebers bei der Bemessung des Elternbeitrages darin zu sehen, dass er aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für verschiedene Personengruppen unberücksichtigt lässt und z. B. für das Merkmal Einkommenshöhe unterschiedslos das nominal gleich hohe Bruttoeinkommen von Selbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie Beamten, Richtern und Soldaten als Maßstab nimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.3.2006, 3 L 258/03).

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