Rz. 34

Abs. 6 Satz 2 bestimmt (nur) die Empfangszuständigkeit

  • für die Mitteilung der beurkundenden Stelle nach § 1626d Abs. 2 BGB, dass Sorgeerklärungen abgegeben wurden bzw.
  • für familiengerichtliche Entscheidungen, nach denen die elterliche Sorge den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam übertragen wurde.

Danach ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort des Kindes liegt. Ist der Geburtsort nicht zu ermitteln oder etwa im Ausland gelegen, so ist entsprechend § 88 Abs. 1 Satz 2 das Land Berlin zuständig. Mitteilungsverpflichtete Akteure sind in diesen Fällen die beurkundende Stelle (Notar oder Jugendamt), das Familiengericht sowie das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt. Für die Abgabe einer solchen Mitteilung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dagegen nach § 87e. Dies kann jedes beurkundende Jugendamt in der Bundesrepublik Deutschland sein.

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